24. September 2026
Humanoiden Roboter im Betrieb einsetzen: CE, Gefährdungsbeurteilung und Pflichten des Arbeitgebers
Humanoiden Roboter im Betrieb einsetzen: was Arbeitgeber zu CE-Kennzeichnung, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Betriebsrat und Pilotbetrieb wissen müssen.
Wer einen humanoiden Roboter im Betrieb einsetzen will, braucht drei Dinge: ein Gerät mit gültiger CE-Konformität, eine eigene Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz und eine Organisation, die Unterweisung, Prüfungen und Mitbestimmung abdeckt. Das Problem dabei: Für einen laufenden, zweibeinigen Roboter gibt es noch keine harmonisierte Sicherheitsnorm. Viele heute erhältliche Humanoide erfüllen die Anforderungen für den freien Einsatz neben Menschen deshalb noch nicht. Erprobung ist trotzdem möglich, aber nur unter klaren Schutzmaßnahmen.
Dieser Beitrag ist ein Leitfaden aus Sicht des Arbeitgebers. Welche Gesetze in der EU, den USA und China grundsätzlich gelten, haben wir im Überblick zu den Regeln für humanoide Roboter zusammengefasst. Hier geht es um die Frage danach: Was muss ein Unternehmen in Deutschland konkret tun, bevor der erste Humanoide in Halle 3 anfängt, Kisten zu tragen?
Kurzer Hinweis vorab: Der Text ersetzt keine Rechtsberatung und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er soll zeigen, welche Fragen auf dem Tisch liegen und in welcher Reihenfolge man sie sinnvoll abarbeitet.
Hersteller und Betreiber: zwei Rollen, zwei Pflichtenkataloge
Das deutsche und europäische Recht trennt sauber zwischen dem, der eine Maschine in Verkehr bringt, und dem, der sie benutzt. Für den humanoiden Roboter heißt das:
Der Hersteller muss nachweisen, dass sein Produkt sicher gebaut ist. Er führt eine Risikobeurteilung durch, erstellt die technische Dokumentation, stellt die Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an. Grundlage ist heute noch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
Der Betreiber, im Betrieb also der Arbeitgeber, muss sicherstellen, dass das Gerät an seinem Einsatzort sicher benutzt wird. Rechtsgrundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), ergänzt durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit und das Regelwerk der Berufsgenossenschaften.
Beide Seiten brauchen einander. Der Betreiber kann die Gefährdungsbeurteilung nur sinnvoll erstellen, wenn er vom Hersteller erfährt, welche Sicherheitsfunktionen der Roboter hat, wie er sich bei einem Not-Halt verhält und wofür er bestimmungsgemäß gedacht ist. Bei einer so jungen Technik ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Hersteller und Anwender deshalb keine Kür, sondern Voraussetzung.
Schritt 1: Die CE-Konformität prüfen, nicht nur das Zeichen
Das CE-Zeichen ist kein Gütesiegel. Es ist eine Erklärung des Herstellers, dass sein Produkt die einschlägigen EU-Vorschriften erfüllt. Bei einem humanoiden Roboter sind das neben dem Maschinenrecht typischerweise auch die Funkanlagenrichtlinie, weil jedes Gerät WLAN oder Bluetooth an Bord hat, und die Vorgaben zur elektromagnetischen Verträglichkeit.
Für den Betrieb ist das keine Formalie. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellt, die den für sie geltenden Beschaffenheitsanforderungen entsprechen. Fehlt die Konformität, darf das Gerät nicht als reguläres Arbeitsmittel eingesetzt werden.
Was Einkauf und Arbeitssicherheit vor der Bestellung anfordern sollten:
| Dokument | Worauf achten |
|---|---|
| EG- bzw. EU-Konformitätserklärung | Welche Richtlinien und Verordnungen sind genannt? Welche Normen wurden angewendet? Unterschrift und Hersteller- oder Bevollmächtigtenadresse in der EU? |
| Betriebsanleitung auf Deutsch | Bestimmungsgemäße Verwendung, Restrisiken, Verhalten bei Not-Halt und Energieausfall, Wartungsintervalle |
| Angaben zu Sicherheitsfunktionen | Welche Funktionen sind sicherheitsgerichtet ausgelegt, mit welchem Performance Level oder SIL? |
| Einbauerklärung (falls zutreffend) | Wird der Roboter als unvollständige Maschine geliefert, die erst in eine Anlage integriert wird? |
| Datenschutz- und Netzwerkinformationen | Welche Daten gehen wohin? Lässt sich die Cloud-Anbindung abschalten? |
Der wichtigste Punkt steckt in der Zeile zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Viele günstigere Humanoide, etwa der Unitree G1, werden ausdrücklich als Forschungs-, Bildungs- und Entwicklungsplattform vermarktet. Das ist legitim, bedeutet aber: Wer so ein Gerät in die Produktion stellt, verwendet es womöglich außerhalb dessen, wofür der Hersteller die Sicherheit bewertet hat.
Schritt 2: Die Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Einsatz
Vor der ersten Verwendung muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. So verlangen es § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 BetrSichV. Wie man dabei methodisch vorgeht, beschreibt die Technische Regel TRBS 1111. Für klassische Industrieroboter gibt es zusätzlich die DGUV Information 209-074 „Industrieroboter” und die Hilfen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall.
Für humanoide Roboter fehlt ein fertiges Muster. Ein guter Ausgangspunkt sind die Gefährdungslisten im Anhang A der überarbeiteten Industrierobotik-Normen ISO 10218-1:2025 und ISO 10218-2:2025. Die meisten dort genannten Gefährdungen lassen sich auf Humanoide übertragen. Dazu kommen einige, die es bei fest montierten Robotern schlicht nicht gibt.
Was bei Humanoiden anders ist
Der Sturz. Ein zweibeiniger Roboter hält sich durch permanente Regelung aufrecht. Fällt die Energie weg oder löst ein Not-Halt die Antriebe aus, kann er umkippen. Ein Industrie-Humanoider in voller Größe wiegt meist zwischen 60 und 90 Kilogramm. Ein solches Gerät, das auf einen Menschen oder in eine Regalreihe fällt, ist eine eigene Gefährdung, die in keiner klassischen Roboterzelle vorkam.
Der Not-Halt. Bei Maschinen üblich sind die Stoppkategorien 0 und 1 nach EN 60204-1, also sofortiges Abschalten der Energie oder gesteuertes Stillsetzen mit anschließender Abschaltung. Beim Humanoiden kann genau diese Abschaltung eine neue Gefahr erzeugen, eben den Sturz. Viele Hersteller lösen das mit einem kontrollierten Hinknien oder Absetzen vor der Abschaltung. In der Erprobung werden Roboter außerdem häufig an einer mitlaufenden Seilführung gesichert, die einen Sturz abfängt. Wie genau sich das Gerät verhält, muss aus der Herstellerdokumentation hervorgehen und im Betrieb getestet werden.
Der Bewegungsraum. Humanoide können Gelenke oft weit über menschliche Grenzen drehen, manche den Oberkörper um volle 360 Grad. Wer daneben steht, rechnet mit menschlichen Bewegungen und wird überrascht. Die Unvorhersehbarkeit, die man von klassischen Industrierobotern kennt, verstärkt sich dadurch.
Die Mobilität. Ein Humanoider bleibt nicht in seiner Zelle. Er läuft durch Gänge, begegnet Staplern, Kollegen und Besuchern. Verkehrswege, Engstellen und Kreuzungen gehören deshalb in die Beurteilung, ähnlich wie bei fahrerlosen Transportsystemen.
Die KI-Steuerung. Die Aufgabenprogramme moderner Humanoide stammen zunehmend aus lernenden Modellen. Diese Programme sind in aller Regel nicht sicherheitsgerichtet ausgelegt. Die Beurteilung muss also davon ausgehen, dass der Roboter auch einmal etwas Falsches tut, und die Sicherheit über davon unabhängige Funktionen herstellen.
Die Vernetzung. Die ISO 10218-1:2025 nimmt Cybersecurity erstmals auf, und die Maschinenverordnung macht den Schutz vor Manipulation ab 2027 zur grundlegenden Anforderung. Ein Roboter, der sich aus der Ferne steuern lässt, ist aus Arbeitsschutzsicht nur so sicher wie sein Netzwerkzugang. Hintergründe zu dokumentierten Schwachstellen finden sich in unserem Beitrag, ob humanoide Roboter sicher sind.
Kontakt mit Menschen: die Grenzwerte der Cobots als Maßstab
Irgendwann soll der Humanoide nicht mehr hinter dem Zaun arbeiten, sondern neben Beschäftigten. Für diesen Fall gibt es noch keine eigenen Vorgaben. Pragmatisch orientieren sich Fachleute an den biomechanischen Grenzwerten für kollaborierende Roboter. Diese standen früher in der technischen Spezifikation ISO/TS 15066 und sind inzwischen in die ISO 10218-2:2025 übernommen worden. Sie legen fest, welche Kraft und welcher Druck bei einem Kontakt mit einzelnen Körperregionen höchstens auftreten dürfen.
Die Erfahrung aus der Cobot-Praxis ist ernüchternd: Die Werte lassen sich meist nur bei niedrigen Geschwindigkeiten einhalten, bei Klemmgefahr oft nur im Bereich von wenigen hundert Millimetern pro Sekunde. Ein Humanoider, der sicher neben Menschen arbeiten soll, wird also deutlich langsamer sein als in den Werbevideos. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist das ein relevanter Faktor, den wir im Beitrag zu den tatsächlichen Kosten eines humanoiden Roboters näher betrachten.
Schritt 3: Schutzmaßnahmen festlegen
Aus der Gefährdungsbeurteilung folgen Maßnahmen, und zwar in der gesetzlich vorgegebenen Rangfolge: zuerst technisch, dann organisatorisch, zuletzt persönlich. Für den Einsatz humanoider Roboter 2026 heißt das in der Praxis:
Trennende Schutzeinrichtungen. Der klassische Schutzzaun wirkt altmodisch, ist aber für die Erprobung der schnellste, günstigste und sicherste Weg. Zugangstüren werden nach EN ISO 14119 verriegelt und zugehalten, der Zutritt ist nur möglich, wenn der Roboter in einem sicheren Zustand ist. Auch für einen späteren Produktivbetrieb kann ein abgegrenzter Bereich die beste Lösung bleiben.
Überwachte Bereiche ohne Zaun. Sicherheitslaserscanner oder Lichtvorhänge verlangsamen oder stoppen den Roboter, wenn ein Mensch einen definierten Bereich betritt. Das funktioniert gut bei Robotern auf Rädern, beim zweibeinigen Gerät muss wieder das Sturzverhalten mitgedacht werden.
Organisatorische Regeln. Feste Einsatzzeiten, zum Beispiel außerhalb der Hauptschicht, markierte Wege, eine klar benannte verantwortliche Person pro Schicht, ein Verbot, sich dem Roboter während einer Aufgabe zu nähern.
Betriebsanweisung und Kennzeichnung. Die wichtigsten Sicherheitshinweise gehören sichtbar an den Arbeitsplatz. Dazu gehört auch, wo der Not-Halt sitzt und wer ihn auslösen darf.
Einige Hersteller versprechen, dass ihre Geräte ohne Zaun mit Menschen zusammenarbeiten können. Neura Robotics etwa wirbt beim 4NE-1 mit einem Sensorkonzept, das Menschen von Gegenständen unterscheiden soll. Ob so ein Versprechen im eigenen Betrieb trägt, entscheidet nicht die Produktbroschüre, sondern die Konformitätserklärung, die angewendeten Normen und die eigene Gefährdungsbeurteilung.
Schritt 4: Pilotbetrieb richtig aufsetzen
Nahezu alle Humanoiden, die heute in deutschen Werken arbeiten, tun das im Pilotbetrieb. Im BMW-Werk Leipzig erproben seit Sommer 2026 zwei Hexagon AEON die Mitarbeit in der Hochvoltbatterie-Montage und der Komponentenfertigung für Exterieurteile. Bis Ende 2026 sollen beide produktiv im Einsatz sein. Mercedes-Benz testet den Apptronik Apollo im Digital Factory Campus in Berlin-Marienfelde und im ungarischen Kecskemét, vor allem in der Intralogistik.
Ein Pilot ist rechtlich kein Freibrief. Unternehmen dürfen neue Technik erproben, auch wenn sie noch nicht alle Anforderungen für den Serieneinsatz erfüllt. Die Erprobung findet dann aber in einer abgegrenzten Testumgebung statt, nicht im laufenden Produktionsfluss, und sie braucht eine eigene Gefährdungsbeurteilung mit wirksamen Schutzmaßnahmen.
Die Forschungsausnahme: enger, als viele denken
Gelegentlich wird argumentiert, ein Pilot sei „Forschung” und deshalb vom Maschinenrecht ausgenommen. Tatsächlich kennt schon die Maschinenrichtlinie eine solche Ausnahme, und die Maschinenverordnung hat sie übernommen. Sie gilt für Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und vorübergehend in Laboratorien verwendet werden.
Ein seriengefertigter Humanoider aus dem Katalog erfüllt das in aller Regel nicht, auch wenn er als Entwicklungsplattform verkauft wird. Und selbst wenn die Ausnahme greift, betrifft sie nur das Produktrecht, also die Pflichten des Herstellers. Der Arbeitsschutz gilt weiter. Beschäftigte, die in einem Testbereich mit dem Roboter arbeiten, haben denselben Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung wie alle anderen.
Was ein guter Pilotplan enthält
Aus den bisherigen Projekten lässt sich ein Muster ableiten:
- Ein eng umrissener Anwendungsfall mit klarer Messgröße, etwa Kisten von A nach B, Teile in eine Vorrichtung legen, Sichtprüfung an einer Station.
- Ein abgegrenzter Bereich mit trennender Schutzeinrichtung für die erste Phase.
- Eine gemeinsam mit dem Hersteller erstellte Gefährdungsbeurteilung, einschließlich Sturz, Not-Halt und Netzwerkzugang.
- Festgelegte Kriterien, wann der Schritt in den nächsten Ausbau erfolgt, und wer darüber entscheidet.
- Eine Dokumentation aller Störungen und Beinahe-Unfälle, die später in die Beurteilung für den Regelbetrieb einfließt.
Wer das Risiko einer eigenen Anschaffung scheut, kann Geräte auch zeitlich begrenzt beziehen. Welche Modelle es als Miet- oder Servicemodell gibt und was das kostet, zeigt unser Beitrag zu humanoiden Robotern zur Miete. Die Betreiberpflichten bleiben dabei allerdings beim Einsatzbetrieb.
Schritt 5: Unterweisung, Prüfung und Instandhaltung
Mit der Inbetriebnahme fängt die Arbeit erst an.
Unterweisung. Alle Beschäftigten, die mit dem Roboter oder in seiner Umgebung arbeiten, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden, und zwar nachweisbar und in regelmäßigen Abständen wiederholt (§ 12 Arbeitsschutzgesetz, § 12 BetrSichV). Das gilt auch für Reinigungskräfte, Instandhalter und Leiharbeitskräfte, die nur gelegentlich in den Bereich kommen.
Prüfung. Nach § 14 BetrSichV sind Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der ersten Verwendung zu prüfen. Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Durchführen muss sie eine zur Prüfung befähigte Person. Bei einem Humanoiden gehören dazu die Sicherheitsfunktionen, die Not-Halt-Kette, die Schutzeinrichtungen und die Zustände von Gelenken, Akku und Verkabelung.
Software-Updates. Hier liegt eine neue Falle. Ein Update kann das Verhalten des Roboters verändern. Die Gefährdungsbeurteilung sollte deshalb festlegen, wie neue Softwarestände freigegeben werden und ob nach einem Update erneut geprüft wird.
Instandhaltung. Wartungsverträge mit festen Intervallen helfen, die Pflicht zur Erhaltung eines sicheren Zustands zu erfüllen. Gerade bei Herstellern ohne Servicestruktur in Europa sollte man vorab klären, wer im Fehlerfall wie schnell vor Ort ist.
Schritt 6: Betriebsrat und Datenschutz früh einbinden
Ein humanoider Roboter ist aus Sicht des Betriebsverfassungsrechts nicht nur ein Arbeitsmittel, sondern auch eine technische Einrichtung mit Kameras und Mikrofonen.
Nach § 90 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits bei der Planung technischer Anlagen und Arbeitsverfahren rechtzeitig unterrichten und die Auswirkungen auf die Beschäftigten mit ihm beraten. Sobald der Roboter Daten erfasst, die sich zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten eignen, hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auf die Absicht, tatsächlich zu überwachen, kommt es dabei nicht an. Die Eignung genügt. Bei den Regelungen zum Gesundheitsschutz bestimmt der Betriebsrat ebenfalls mit.
In der Praxis läuft das auf eine Betriebsvereinbarung hinaus, die festhält, welche Daten der Roboter aufzeichnet, wie lange sie gespeichert werden, wer Zugriff hat und wofür sie nicht verwendet werden dürfen. Parallel dazu gehört der Einsatz in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO. Bei systematischer Kameraerfassung von Beschäftigten ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung naheliegend. Besonders kritisch ist Teleoperation, bei der ein Mensch beim Hersteller über die Kameras des Roboters in die Halle schaut.
Wer den Betriebsrat früh einbindet, gewinnt übrigens auch etwas: Akzeptanz. Die Sorge vor Jobverlust ist real, und wie berechtigt sie ist, diskutieren wir im Beitrag zu den Auswirkungen humanoider Roboter auf den Arbeitsmarkt.
Die Falle der wesentlichen Veränderung
Ein Punkt wird bei Projekten mit humanoiden Robotern besonders oft unterschätzt. Betriebe wollen die Geräte anpassen: einen anderen Greifer montieren, ein eigenes KI-Modell für die Aufgabe trainieren, den Roboter in eine bestehende Anlage einbinden.
Die Maschinenverordnung regelt ab dem 20. Januar 2027 ausdrücklich, was dann passiert. Eine wesentliche Veränderung ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht. Wer sie vornimmt, gilt für die betroffenen Teile als Hersteller, mit allen Pflichten: Risikobeurteilung, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung.
Das Wort „digital” ist dabei der entscheidende Unterschied zum alten Recht. Auch ein selbst trainiertes Modell, das den Roboter schneller oder kraftvoller arbeiten lässt, kann eine wesentliche Veränderung sein.
Ähnliches gilt für die Integration. Wird der Humanoide Teil einer größeren Anlage, etwa zusammen mit Förderbändern und Vorrichtungen, entsteht oft eine neue Gesamtmaschine. Deren Konformität muss dann der Integrator oder der Betrieb selbst bescheinigen.
Was sich 2027 für KI-gesteuerte Roboter ändert
Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, gilt die Maschinenverordnung. Für humanoide Roboter ist eine Neuerung besonders relevant: Maschinen und Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, die maschinelles Lernen nutzen und Sicherheitsfunktionen gewährleisten, zählen zu den Produkten in Anhang I Teil A. Für sie ist die Einbeziehung einer benannten Stelle vorgeschrieben, bei Maschinen bezogen auf die eingebetteten lernenden Systeme. Eine reine Selbsterklärung des Herstellers reicht dann nicht mehr.
Für Betreiber bedeutet das zweierlei. Geräte, die vor dem Stichtag nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter betrieben werden. Wer aber 2027 oder später kauft, sollte in der Konformitätserklärung darauf achten, ob eine benannte Stelle beteiligt war, wenn der Hersteller mit KI-gestützter Sicherheit wirbt.
Hinzu kommt die Normung. Mit ISO 25785-1 entsteht der erste internationale Sicherheitsstandard für mobile Industrieroboter mit aktiv geregelter Stabilität, also genau für Maschinen, die ohne Regelung umfallen würden. Das Dokument liegt als Komitee-Entwurf vor, eine Veröffentlichung wird frühestens Ende 2026, eher 2027 erwartet. Danach soll er als harmonisierte Norm die Konformitätsbewertung erheblich vereinfachen.
Checkliste: humanoiden Roboter im Betrieb einsetzen
| Phase | Aufgabe | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Auswahl | Bestimmungsgemäße Verwendung mit geplanter Aufgabe abgleichen | Fachbereich, Arbeitssicherheit |
| Beschaffung | Konformitätserklärung, deutsche Betriebsanleitung, Angaben zu Sicherheitsfunktionen anfordern | Einkauf |
| Planung | Betriebsrat nach § 90 BetrVG unterrichten, Datenschutz prüfen | Personalabteilung, Datenschutz |
| Vor Inbetriebnahme | Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG und BetrSichV erstellen, Schutzmaßnahmen umsetzen | Arbeitgeber mit Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Vor Inbetriebnahme | Prüfung durch befähigte Person, Betriebsanweisung, Unterweisung | Arbeitssicherheit, Führungskraft |
| Betrieb | Wiederkehrende Prüfungen, Freigabe von Software-Updates, Dokumentation von Störungen | Instandhaltung, IT |
| Änderungen | Umbauten und eigene KI-Modelle auf wesentliche Veränderung prüfen | Technik, ggf. externe Beratung |
| Absicherung | Haftung und Versicherungsschutz klären | Geschäftsführung |
Zum letzten Punkt: Wer im Schadensfall wofür einsteht und welche Policen den Robotereinsatz abdecken, behandelt unser Beitrag zu Haftung und Versicherung.
Welcher Roboter passt zu welchem Einsatz?
Die rechtliche Seite entscheidet mit darüber, welches Modell überhaupt in Frage kommt. Geräte mit europäischer Präsenz, dokumentierten Industriepiloten und einem klaren Sicherheitskonzept sind für einen Produktionsbetrieb leichter zu integrieren als günstige Entwicklungsplattformen, auch wenn Letztere für Forschung, Schulung und Machbarkeitsstudien ihren Platz haben. Einen Überblick über Größen, Traglasten, Preise und Status der wichtigsten Modelle bietet unser Vergleich humanoider Roboter.
Unterm Strich ist der Einsatz eines humanoiden Roboters in einem deutschen Betrieb heute machbar, aber kein Plug-and-play. Wer sich an die Reihenfolge hält, also erst Konformität, dann Gefährdungsbeurteilung, dann Schutzmaßnahmen, Unterweisung und Mitbestimmung, bewegt sich auf sicherem Boden. Wer dagegen einen Roboter aus dem Onlineshop auspackt und in die Linie stellt, riskiert im Ernstfall nicht nur einen Unfall, sondern auch die persönliche Verantwortung der Führungskräfte.
Häufige Fragen
Darf ich einen humanoiden Roboter ohne CE-Kennzeichnung im Betrieb einsetzen?+
Nicht als reguläres Arbeitsmittel. Nach der Betriebssicherheitsverordnung darf ein Arbeitgeber Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die den geltenden Beschaffenheitsanforderungen entsprechen, bei Maschinen also CE-Kennzeichnung und EG- beziehungsweise EU-Konformitätserklärung. Erprobungen in einem abgegrenzten Testbereich sind möglich, brauchen aber eine eigene Gefährdungsbeurteilung und wirksame Schutzmaßnahmen wie Umzäunung und verriegelte Zugänge.
Wer macht die Gefährdungsbeurteilung, der Hersteller oder der Betrieb?+
Beide, aber für unterschiedliche Dinge. Der Hersteller führt die Risikobeurteilung für sein Produkt durch und dokumentiert sie in der technischen Dokumentation. Der Arbeitgeber erstellt nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung eine eigene Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Einsatzort, die Aufgaben und die Beschäftigten. Die eine ersetzt die andere nicht.
Werde ich zum Hersteller, wenn ich den Roboter umbaue oder neue Software aufspiele?+
Unter Umständen ja. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 regelt ab dem 20. Januar 2027 ausdrücklich die wesentliche Veränderung: Wer eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Änderung vornimmt, die eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht, gilt für die betroffenen Teile als Hersteller und muss eine neue Konformitätsbewertung durchführen. Das kann auch ein eigenes KI-Modell oder ein neuer Greifer sein.
Muss der Betriebsrat zustimmen, bevor ein humanoider Roboter eingeführt wird?+
Einer individuellen Zustimmung der Beschäftigten bedarf es nicht. Der Betriebsrat hat aber Mitbestimmungsrechte, wenn der Roboter mit Kameras und Sensoren Daten erfasst, die sich zur Überwachung von Verhalten oder Leistung eignen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), und beim Gesundheitsschutz. Außerdem muss er nach § 90 BetrVG bereits bei der Planung technischer Anlagen unterrichtet werden.
Gilt die Forschungsausnahme der Maschinenverordnung für einen gekauften Humanoiden?+
In der Regel nicht. Die Ausnahme erfasst Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und nur vorübergehend in Laboratorien verwendet werden. Ein seriengefertigter Roboter, der als Entwicklungsplattform verkauft wird, erfüllt das meist nicht. Selbst wenn die Ausnahme greift, bleibt der Arbeitsschutz unberührt: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen sind trotzdem Pflicht.
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