10. September 2026
Wer haftet, wenn ein humanoider Roboter Schaden anrichtet?
Humanoider Roboter Haftung: Wer zahlt, wenn das Gerät jemanden verletzt oder etwas zerstört. Betreiber, Hersteller, Versicherung und was sich am 9. Dezember 2026 ändert.
Bild: JJxFile, Wikimedia Commons · CC BY 4.0
Ein humanoider Roboter haftet nie selbst. Er hat kein Vermögen, keine Rechtspersönlichkeit und keine Versicherung. Wenn er jemanden verletzt oder eine Vitrine umwirft, zahlt am Ende immer ein Mensch oder ein Unternehmen: der Betreiber, der Hersteller oder eine Versicherung, die für einen von beiden einspringt. Welche dieser drei Adressen es trifft, hängt davon ab, wo die Ursache lag, und diese Frage ist bei einem lernenden System deutlich schwerer zu beantworten als bei einer Bohrmaschine.
Unser Beitrag über die Sicherheit humanoider Roboter endete mit neun Fragen, die man vor dem Kauf stellen sollte. Die letzte davon lautete: Wer haftet, wenn der Roboter einen Schaden verursacht, und deckt Ihre Versicherung das ab? Dieser Artikel beantwortet sie.
Die kurze Antwort: drei Ebenen
In Deutschland verteilt sich die Verantwortung auf drei Ebenen, die nebeneinander bestehen und sich nicht gegenseitig ausschließen.
| Ebene | Wer haftet | Rechtsgrundlage | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Betreiber | wer den Roboter einsetzt | § 823 BGB | Verschulden, etwa verletzte Verkehrssicherungspflicht |
| Hersteller | wer das Produkt in Verkehr bringt | Produkthaftungsgesetz | Fehler des Produkts, kein Verschulden nötig |
| Versicherung | Haftpflichtversicherer des Betreibers | Versicherungsvertrag | der Fall ist vom Tarif gedeckt |
Ein Geschädigter kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt, und in der Praxis wird er zuerst denjenigen wählen, der greifbar ist. Das ist fast immer der Betreiber. Ob dieser sich das Geld anschließend beim Hersteller zurückholen kann, ist ein zweiter, oft langwieriger Schritt.
Ebene 1: Der Betreiber und die Verkehrssicherungspflicht
Der Ausgangspunkt im deutschen Zivilrecht ist § 823 Absatz 1 BGB. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen verletzt, muss den Schaden ersetzen. Das setzt ein Verschulden voraus, und genau hier liegt bei Robotern der wunde Punkt.
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Bei einem humanoiden Roboter heißt das konkret: Risikobeurteilung vor dem Einsatz, Einweisung der Beschäftigten, Wartung nach Herstellervorgabe, Absperrung von Bereichen, in denen der Roboter arbeitet, aktuelle Firmware und eine funktionierende Not-Aus-Kette. Wer eines davon unterlässt und es kommt zum Unfall, haftet.
Umgekehrt gilt: Wer alles richtig gemacht hat und der Roboter trifft trotzdem eine unerwartete Entscheidung, hat kein Verschulden zu vertreten. Der Geschädigte steht dann mit leeren Händen da, jedenfalls gegenüber dem Betreiber.
Diese Lücke wäre kleiner, wenn es für Roboter eine Gefährdungshaftung gäbe, also eine Haftung allein dafür, dass man eine gefährliche Sache hält. Für Kraftfahrzeuge gibt es sie in § 7 StVG, für Tiere in § 833 BGB. Der Vergleich mit dem Tier liegt bei einem sich selbstständig bewegenden, nicht vollständig vorhersehbaren Gerät nahe, juristisch trägt er trotzdem nicht. Die Tatbestände der Gefährdungshaftung sind einzeln im Gesetz aufgezählt, und der Bundesgerichtshof lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab, sie auf ähnliche Fälle zu übertragen. Ausweiten kann sie nur der Gesetzgeber, und für Roboter hat er das bisher nicht getan.
Praktisch bedeutet das für den gewerblichen Einsatz zweierlei. Erstens ist die Dokumentation der eigenen Sorgfalt kein Papierkram, sondern der entscheidende Beweis im Haftungsfall. Zweitens verschiebt sich die Verantwortung mit dem Autonomiegrad: Je weniger der Betreiber steuert, desto schwerer fällt der Vorwurf gegen ihn, und desto mehr rückt der Hersteller in den Mittelpunkt.
Ebene 2: Der Hersteller und das Produkthaftungsgesetz
Die zweite Ebene funktioniert anders. Das Produkthaftungsgesetz von 1989 lässt den Hersteller verschuldensunabhängig für Schäden einstehen, die durch einen Fehler seines Produkts entstehen. Ob er sorgfältig gearbeitet hat, spielt keine Rolle. Unterschieden werden Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler, also eine unzureichende Anleitung oder Warnung.
Für Roboter hat dieses Gesetz in seiner alten Fassung drei Schwächen, die zusammen erklären, warum die EU es überarbeitet hat.
Die erste betrifft den Produktbegriff. Das ProdHaftG erfasst bewegliche Sachen. Ob Software eine Sache ist, war jahrzehntelang umstritten, und bei einem Roboter, dessen gefährliches Verhalten aus einem neuronalen Netz stammt und nicht aus einem gebrochenen Bauteil, ist das keine akademische Frage.
Die zweite betrifft die Beträge. Bei Sachschäden trägt der Geschädigte nach § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung von 500 Euro, und ersetzt werden ohnehin nur Schäden an Sachen, die ihrer Art nach für den privaten Gebrauch bestimmt sind und vom Geschädigten auch so genutzt wurden. Für Personenschäden gilt nach § 10 eine Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro, die bei Serienschäden schnell relevant werden kann. Das neue Recht dreht diese Einschränkung um: Ausgenommen sind dann nur noch Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, und erstmals ist auch der Verlust von Daten ersatzfähig.
Die dritte betrifft die Beweislast. Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang nachweisen. Bei einem Gerät, dessen Steuerungslogik Betriebsgeheimnis ist und dessen Entscheidungen sich nicht ohne Weiteres rekonstruieren lassen, ist das eine hohe Hürde.
Was sich am 9. Dezember 2026 ändert
Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 ist am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt haben. Für humanoide Roboter ist das der wichtigste rechtliche Termin der kommenden Jahre, wichtiger als der oft zitierte AI Act.
| Punkt | bisher | ab Umsetzung |
|---|---|---|
| Software und KI | umstritten, ob Produkt | ausdrücklich Produkt, unabhängig von der Bereitstellungsform |
| Updates und Upgrades | nicht klar erfasst | erfasst, auch unterlassene Sicherheitsupdates |
| Selbstbeteiligung Sachschaden | 500 Euro | entfällt |
| Höchstbetrag Personenschaden | 85 Millionen Euro | entfällt |
| Beweismittel | nur was der Geschädigte hat | Offenlegungsanspruch gegen den Beklagten |
| Ursachenzusammenhang | voll zu beweisen | wird in bestimmten Fällen vermutet |
| Haftungsadressaten | Hersteller, Importeur, Lieferant | nachrangig auch Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Plattformen |
Drei dieser Punkte verändern die Lage für Roboter spürbar.
Software wird Produkt. Ein humanoider Roboter ist zu großen Teilen Software, und sein riskantes Verhalten entsteht dort. Dass diese Software künftig unabhängig davon erfasst ist, ob sie lokal läuft, aus der Cloud kommt oder als Dienst bereitgestellt wird, schließt die größte Lücke des alten Rechts.
Updates zählen mit. Wer ein vernetztes Gerät verkauft und weiter unter Kontrolle behält, kann sich nicht mehr darauf zurückziehen, dass es zum Zeitpunkt der Auslieferung fehlerfrei war. Ein Update, das ein neues Fehlverhalten einführt, kann einen Produktfehler begründen, und ein bekannter Sicherheitsmangel, der nicht behoben wird, ebenfalls. Für die im Sicherheitsartikel beschriebene Situation, dass eine dokumentierte Schwachstelle über Monate offenbleibt, ist das ein echter Hebel.
Die Beweisnot wird kleiner. Der Offenlegungsanspruch verpflichtet die beklagte Partei, relevante Unterlagen vorzulegen, sobald der Geschädigte seinen Anspruch schlüssig dargelegt hat. Weigert sie sich, kann das Gericht die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermuten. Und steht fest, dass ein Produkt fehlerhaft ist und der Schaden seiner Art nach typischerweise auf einen solchen Fehler zurückgeht, wird auch der Ursachenzusammenhang vermutet. Wer ohne diese Regeln gegen einen Robotikkonzern klagen wollte, hatte praktisch keine Chance.
Für Deutschland setzt das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts die Richtlinie um. Es ist die erste umfassende Reform des deutschen Produkthaftungsrechts seit 1989. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 17. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 Stellung genommen, der Bundestag hat ihn am 4. März 2026 in erster Lesung beraten (Bundestagsdrucksache 21/4297), und am 13. April 2026 fand die Anhörung im Rechtsausschuss statt. Danach ist es still geworden: Zweite und dritte Lesung im Bundestag sowie der Durchgang im Bundesrat stehen im September 2026 weiterhin aus. Das Inkrafttreten ist unverändert auf den 9. Dezember 2026 datiert, viel Zeit bleibt also nicht.
Ein Detail wird dabei oft übersehen und ist für Käufer entscheidend: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der des Schadens. Für Roboter, die vor dem 9. Dezember 2026 auf den Markt kommen, gilt das alte Recht weiter, und zwar über ihre gesamte Lebensdauer. Wer ein Gerät im November 2026 kauft, erwirbt es unter anderen Haftungsregeln als jemand, der bis zum Januar wartet.
Die Lücke, die bleibt: die zurückgezogene KI-Haftungsrichtlinie
Die EU hatte ursprünglich ein zweites Instrument geplant. Die im September 2022 vorgeschlagene KI-Haftungsrichtlinie sollte nicht die Produkthaftung betreffen, sondern die Verschuldenshaftung, also die Ebene, auf der man dem Betreiber oder Entwickler ein Fehlverhalten vorwerfen muss. Vorgesehen waren Auskunftsansprüche und eine widerlegbare Vermutung des Ursachenzusammenhangs, damit Geschädigte nicht daran scheitern, dass sie in ein KI-System nicht hineinsehen können.
Diese Richtlinie kommt nicht. Die Kommission nahm sie in ihr Arbeitsprogramm vom 11. Februar 2025 als zurückzuziehenden Vorschlag auf und begründete das damit, dass keine Einigung absehbar sei. Zeitlich fiel die Entscheidung mit dem Pariser KI-Gipfel und der amerikanischen Kritik an der europäischen Digitalregulierung zusammen. Beschlossen wurde die Rücknahme dann im Juli 2025, die Mitteilung darüber erschien am 6. Oktober 2025 im Amtsblatt. Der Vorschlag ist damit endgültig vom Tisch.
Für die Praxis heißt das: Auf der Ebene der Produkthaftung wird die Beweisführung leichter, auf der Ebene der Verschuldenshaftung bleibt sie so schwer wie bisher. Wer einem Betreiber vorwerfen will, er habe seinen Roboter falsch konfiguriert oder schlecht gewartet, muss das nach wie vor vollständig beweisen. Die Beweislastregeln laufen damit auseinander, je nachdem, wen man verklagt, und das dürfte in den nächsten Jahren zu einer Verlagerung der Klagen in Richtung Hersteller führen.
Versicherung im Privathaushalt
Für den privaten Bereich ist die entscheidende Police die Privathaftpflichtversicherung. Sie zahlt, wenn Sie einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden zufügen, und übernimmt außerdem die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sieht in seinen Musterbedingungen unter Ziffer A1-6.10.1 den Einschluss von Schäden durch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h vor. Ein Haushaltsroboter fällt darunter, und die Praxis der Versicherer bei Mährobotern, dem bisher einzigen Massengerät dieser Art, bestätigt das: Schäden am Eigentum Dritter sind bei den großen Anbietern gedeckt.
Verlassen sollte man sich darauf trotzdem nicht ungeprüft, aus drei Gründen.
Erstens sind die Musterbedingungen des GDV eine Empfehlung, kein Gesetz. Was in Ihrem Vertrag steht, entscheidet. Bei Mährobotern haben die Versicherer die Geräte sehr unterschiedlich eingeordnet, vom privaten Arbeitsgerät über die selbstfahrende Arbeitsmaschine bis zum Kraftfahrzeug, und daran hängt der Deckungsumfang.
Zweitens ist ein 60 Kilogramm schwerer Humanoide, der Treppen steigt und Gegenstände hebt, ein anderes Risiko als ein Mähroboter im Garten. Es ist damit zu rechnen, dass Versicherer diese Geräte gesondert regeln, sobald sie in nennenswerter Stückzahl in Haushalten stehen.
Drittens deckt die Privathaftpflicht den Roboter selbst nicht ab. Geht das Gerät kaputt, ist das ein Fall für die Hausratversicherung oder eine eigene Elektronikpolice, und typische Lücken sind Bedienfehler, Diebstahl außerhalb der Wohnung und Vandalismus.
Der praktische Rat ist deshalb schlicht: Fragen Sie vor dem Kauf schriftlich bei Ihrem Versicherer nach, ob ein selbstfahrender humanoider Serviceroboter im Haushalt gedeckt ist, und heben Sie die Antwort auf. Das kostet eine E-Mail und ist im Schadensfall mehr wert als jede Auslegung der Bedingungen. Zu Deckungssummen kursieren unterschiedliche Empfehlungen; 10 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden gelten im Markt als solide Untergrenze, weil die Haftung im deutschen Zivilrecht der Höhe nach nicht begrenzt ist.
Ein Sonderfall ist die Teleoperation. Wenn ein Mitarbeiter des Herstellers Ihren Roboter fernsteuert, wie es etwa beim 1X NEO für Aufgaben vorgesehen ist, die die Software noch nicht beherrscht, handelt in diesem Moment nicht das Gerät, sondern ein Mensch beim Anbieter. Nach allgemeinen Grundsätzen liegt die Verantwortung dann dort. Ob Ihr Versicherer das genauso sieht und ob der Hersteller in seinen Nutzungsbedingungen etwas anderes vereinbart hat, ist eine Frage, die man vor der ersten Sitzung klärt und nicht danach.
Versicherung im Betrieb
Gewerblich sieht die Lage anders aus, weil dort mehrere Systeme ineinandergreifen.
Die Betriebshaftpflicht deckt Schäden, die Dritten durch den Betrieb entstehen. Wer einen Humanoiden in einem kundenzugänglichen Bereich einsetzt, sollte den Einsatz dem Versicherer anzeigen, weil die Police vom angegebenen Betriebsrisiko ausgeht.
Die Produkthaftpflicht ist für Hersteller und Integratoren relevant und wird durch die Reform teurer. Wenn Software zum Produkt wird, der Höchstbetrag entfällt und Beweismittel offengelegt werden müssen, verschiebt sich die Risikokalkulation. Eine erweiterte Produkthaftpflicht, die auch Aus- und Einbaukosten sowie Rückrufe abdeckt, ist bei vernetzten Geräten kein Luxus.
Eine Cyber-Deckung schließt eine Lücke, die klassische Policen offenlassen. Schäden, die aus einem Angriff auf das Gerät entstehen, sind in Standardbedingungen häufig nicht erfasst. Bei Robotern mit dokumentierten Schwachstellen ist das kein theoretisches Szenario.
Der wichtigste Punkt betrifft aber die eigenen Beschäftigten. Wird ein Mitarbeiter durch einen Roboter im Betrieb verletzt, ist das ein Arbeitsunfall. Zuständig ist die gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft. Der Unternehmer haftet dem Verletzten nach § 104 SGB VII für Personenschäden nur dann, wenn er den Unfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt hat, und das Bundesarbeitsgericht verlangt für den Vorsatz, dass er sich auch auf die Verletzung selbst bezieht. Dieses Haftungsprivileg ist der Grund, warum Roboterunfälle in Betrieben selten vor Zivilgerichten landen. Es hat allerdings enge Grenzen: Sachschäden des Beschäftigten sind nicht erfasst, die Berufsgenossenschaft kann beim Hersteller Regress nehmen, und arbeitsschutzrechtliche Konsequenzen bleiben davon unberührt.
Nicht zu vergessen ist die Vertragsebene. Viele Humanoide werden nicht gekauft, sondern gemietet oder als Dienstleistung bezogen, ein Modell, das unter dem Namen Robots as a Service läuft und das wir im Beitrag Was kostet ein humanoider Roboter genauer aufgeschlüsselt haben. Dabei ist im Vertrag zu klären, wer als Halter gilt, wer wartet, wer versichert und wer im Schadensfall in der ersten Reihe steht. Diese Verteilung wirkt zwar nur zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber einem geschädigten Dritten, sie entscheidet aber darüber, wer am Ende wirtschaftlich trägt.
Fünf Fälle, einmal durchgespielt
| Fall | Wer haftet zuerst | Wer zahlt voraussichtlich |
|---|---|---|
| Roboter stürzt im Ladenlokal auf eine Kundin | Betreiber, wenn Absperrung oder Wartung fehlten | Betriebshaftpflicht, Regress beim Hersteller möglich |
| Haushaltsroboter zerbricht die Vase des Besuchs | Halter nach § 823 BGB | Privathaftpflicht, sofern der Tarif greift |
| Fehlerhaftes Update lässt den Greifer zufassen | Hersteller nach Produkthaftungsrecht | Produkthaftpflicht des Herstellers |
| Angreifer übernimmt den Roboter und richtet Schaden an | Angreifer, daneben Betreiber bei veralteter Firmware | Cyber-Police, sonst offen |
| Roboter verletzt einen Beschäftigten in der Halle | Arbeitsunfall, Unternehmerprivileg § 104 SGB VII | gesetzliche Unfallversicherung |
Die Tabelle zeigt das Muster: Solange sich ein Versäumnis beim Betreiber findet, endet der Fall dort. Erst wenn der Betreiber alles richtig gemacht hat, wird die Produkthaftung zur entscheidenden Ebene, und genau dieser Fall wird mit steigender Autonomie häufiger.
Was Sie vor dem Einsatz klären sollten
Sechs Punkte, die sich vorab regeln lassen und die im Ernstfall den Unterschied machen:
- Schriftliche Bestätigung des eigenen Haftpflichtversicherers, dass ein selbstfahrender humanoider Roboter gedeckt ist.
- Dokumentierte Risikobeurteilung des Einsatzes, im Betrieb ohnehin Pflicht, privat ein guter Nachweis der eigenen Sorgfalt.
- Klärung im Kaufvertrag, wer für Updates verantwortlich ist und wie lange sie geliefert werden.
- Datum des Inverkehrbringens beim Händler erfragen, weil davon abhängt, welches Produkthaftungsrecht gilt.
- Bei Miete oder Robots as a Service die Haftungsverteilung im Vertrag lesen, statt sie vorauszusetzen.
- Wartungs- und Update-Protokoll führen, weil es der einzige Beweis dafür ist, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind.
Welche Modelle für einen Einsatz überhaupt in Frage kommen, zeigt unser Vergleich humanoider Roboter, und wer sich fragt, welche Anbieter im europäischen Rechtsrahmen entwickeln, findet in der Übersicht der Hersteller humanoider Roboter einen Ausgangspunkt.
Einordnung
Die Rechtslage bei humanoiden Robotern ist weder ein rechtsfreier Raum noch fertig geregelt. Sie ist ein Übergangszustand, und der Übergang hat ein Datum: den 9. Dezember 2026.
Bis dahin gilt ein Produkthaftungsrecht aus dem Jahr 1989, das für Toaster und Autoreifen gebaut wurde und mit lernender Software wenig anfangen kann. Danach gilt ein Recht, das Software als Produkt behandelt, Updates einbezieht und dem Geschädigten den Zugang zu Beweismitteln öffnet. Das ist eine deutliche Verschiebung zulasten der Hersteller, und sie kommt zu einem Zeitpunkt, an dem die ersten Geräte in nennenswerter Zahl in Betrieben stehen. Chinesische Anbieter wie Unitree, amerikanische wie Agility Robotics und deutsche wie Neura Robotics unterliegen dabei denselben Regeln, sobald sie in der EU verkaufen. Der Sitz des Herstellers ändert an der Haftung nichts, wohl aber daran, wie leicht sich ein Urteil vollstrecken lässt.
Was fehlt, ist die zweite Hälfte. Ohne die zurückgezogene KI-Haftungsrichtlinie bleibt die Verschuldenshaftung auf dem Stand des allgemeinen Deliktsrechts, und eine Gefährdungshaftung für autonome Systeme gibt es weiterhin nicht. Solange sich jeder Schaden auf ein Versäumnis eines Menschen zurückführen lässt, funktioniert das. Der Tag, an dem ein Roboter etwas tut, das niemand vorhersehen konnte und das auf keinen Produktfehler zurückgeht, wird die Grenzen dieses Systems zeigen. Bis dahin gilt die unspektakuläre Regel, die auch für jede andere Maschine gilt: dokumentieren, warten, versichern und den Vertrag lesen, bevor man unterschreibt.
Häufige Fragen
Wer haftet, wenn ein humanoider Roboter jemanden verletzt?+
Immer ein Mensch oder ein Unternehmen, nie der Roboter selbst. In erster Linie haftet der Betreiber nach § 823 BGB, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, etwa durch fehlende Absperrung, mangelnde Wartung oder unterlassene Einweisung. Lag die Ursache dagegen in einem Fehler des Produkts, haftet zusätzlich der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar unabhängig von einem Verschulden.
Zahlt meine Privathaftpflicht, wenn mein Haushaltsroboter etwas kaputt macht?+
Vermutlich ja, sicher ist es nicht. Die Musterbedingungen des GDV schließen in Ziffer A1-6.10.1 selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit bis zu 20 km/h Höchstgeschwindigkeit ein, worunter ein Haushaltsroboter fällt. Ob Ihr konkreter Tarif das so übernommen hat, steht in Ihren Bedingungen. Fragen Sie vor dem Kauf schriftlich beim Versicherer nach und lassen Sie sich die Antwort bestätigen.
Was ändert sich am 9. Dezember 2026?+
An diesem Tag endet die Frist zur Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853. Software und KI-Systeme gelten dann ausdrücklich als Produkt, die Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden entfällt, der Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro entfällt ebenfalls, Geschädigte können vor Gericht die Offenlegung von Beweismitteln verlangen, und in bestimmten Fällen wird der Ursachenzusammenhang zugunsten des Geschädigten vermutet. Maßgeblich ist der Tag des Inverkehrbringens: Für Roboter, die vor dem 9. Dezember 2026 auf den Markt kommen, gilt weiter das alte Recht.
Haftet der Hersteller auch für ein fehlerhaftes Software-Update?+
Nach neuem Recht ja. Die Richtlinie erfasst Software unabhängig davon, ob sie lokal installiert, aus der Cloud oder als Dienst bereitgestellt wird, und bezieht Updates und Upgrades ausdrücklich ein. Auch ein Sicherheitsmangel, den der Hersteller trotz fortbestehender Kontrolle über das Gerät nicht behebt, kann einen Produktfehler begründen. Das ist bei einem vernetzten Roboter, der jahrelang Updates bekommt, der praktisch wichtigste Punkt der Reform.
Gibt es in Deutschland eine Gefährdungshaftung für Roboter?+
Nein. Für Kraftfahrzeuge gilt § 7 StVG, für Tiere § 833 BGB, für Roboter existiert kein vergleichbarer Tatbestand. Gefährdungshaftung ist zudem nicht analogiefähig, sie muss vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden. Wer durch einen Roboter geschädigt wird, muss deshalb entweder ein Verschulden des Betreibers oder einen Produktfehler nachweisen.
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