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Humanoid-Portal

21. September 2026

Welche Regeln gelten für humanoide Roboter? Importverbot, KI-Verordnung, Maschinenverordnung

Welche Regeln für humanoide Roboter gelten: US-Importverbot, EU-KI-Verordnung, Maschinenverordnung ab 2027 und Chinas Roboter-Ausweis im Überblick.

Humanoider Roboter und vierbeiniger Roboter auf einer Bühne bei der Japan Mobility Show 2025 in Tokio

Bild: RuinDig/Yuki Uchida, Wikimedia Commons · CC BY 4.0

Für humanoide Roboter gibt es kein einzelnes Robotergesetz. Stattdessen greifen mehrere Regelwerke ineinander: in der EU die neue Maschinenverordnung, die KI-Verordnung und die DSGVO, in den USA seit Juli 2026 ein Importverbot über die Funkzulassung, in China ein 29-stelliger Roboter-Ausweis für jedes Gerät. Wer einen Humanoiden kauft, betreibt oder verkauft, hat es also mit drei sehr unterschiedlichen Rechtsräumen zu tun, die sich 2026 spürbar auseinanderentwickelt haben.

Das ist neu. Bis vor kurzem waren humanoide Roboter regulatorisch schlicht Maschinen wie andere auch. Innerhalb weniger Monate haben die großen Wirtschaftsblöcke das geändert, und zwar jeder für sich und mit unterschiedlichen Zielen. Dieser Beitrag sortiert, was tatsächlich gilt, was erst kommt und was das für jemanden bedeutet, der in Deutschland ein solches Gerät anschaffen oder einsetzen will.

Das US-Importverbot: was seit dem 28. Juli 2026 gilt

Die amerikanische Federal Communications Commission, kurz FCC, hat am 28. Juli 2026 im Ausland gefertigte fortgeschrittene Robotergeräte auf ihre Covered List gesetzt. Diese Liste ist ursprünglich ein Instrument der Telekommunikationsaufsicht und enthielt bisher vor allem Netzwerkausrüstung. Wer darauf steht, bekommt für neue Gerätemodelle keine Funkzulassung mehr, und ohne Funkzulassung darf ein vernetztes Gerät in den USA weder eingeführt noch verkauft werden.

Der Hebel ist indirekt, aber wirkungsvoll. Formal verbietet die FCC nichts, sie verweigert lediglich eine Zulassung. Praktisch kommt das einem Importverbot gleich, weil jeder moderne Roboter WLAN oder Mobilfunk an Bord hat.

Welche Geräte erfasst sind

Die Definition ist technisch und nicht auf Humanoide beschränkt. Ein Gerät fällt unter die Regelung, wenn es alle folgenden Merkmale erfüllt:

KriteriumSchwelle
BeweglichkeitFortbewegung, Hindernisvermeidung, Navigation oder Bewegung am Boden
Gewichtmehr als 4,4 Pfund, also rund zwei Kilogramm, Ladestation eingerechnet
VernetzungDatenverbindung ab 200 kbit/s
SensorikWahrnehmungssensoren wie Kameras, Lidar oder Tiefensensoren
Softwareautonome Steuerung
BedienungBetrieb in Entfernung zum menschlichen Bediener

Damit sind nicht nur zweibeinige Humanoide und vierbeinige Roboterhunde erfasst, sondern auch rad- und kettengetriebene autonome mobile Roboter, wie sie in Lagerhallen fahren. Die FCC hat in ihren begleitenden Hinweisen sogar ausdrücklich klargestellt, dass Saug- und Mähroboter darunterfallen, sofern sie die Merkmale erfüllen. Die Reichweite ist also erheblich größer, als die Schlagzeilen über humanoide Roboter vermuten lassen.

Ausgenommen bleiben dagegen fest montierte Industrie- und Medizinroboter wie Knickarm- oder SCARA-Systeme, Drohnen, die bereits über eigene Regelungen abgedeckt sind, vernetzte Straßenfahrzeuge sowie reine Schienen- und unbemannte Unterwasserfahrzeuge. Nicht erfasst sind außerdem Medizinprodukte, die von der US-Arzneimittelbehörde FDA reguliert werden. Über diese Ausnahme fallen auch Chirurgieroboter und Mobilitätshilfen heraus.

Für Modelle, die vor dem Stichtag bereits eine FCC-Zulassung hatten, ändert sich zunächst nichts. Sie dürfen weiterhin importiert, verkauft und betrieben werden, und Geräte, die bereits bei Kunden stehen, sind ohnehin nicht betroffen. Dieser Bestandsschutz ist allerdings enger, als er wirkt: Schon Produktänderungen können eine neue Zulassung erforderlich machen und fallen dann unter das Verbot. Die FCC hat lediglich bestimmte Software- und Firmware-Änderungen pauschal freigegeben, Hardwareänderungen bleiben gesperrt. Zusätzlich gibt es eine bedingte Freigabe durch das US-Verteidigungsministerium, das in den Dokumenten als Department of War firmiert. Anträge darauf müssen bis zum 1. Januar 2028 eingereicht werden und einen zeitgebundenen Plan zum Aufbau einer Fertigung in den USA enthalten.

Warum die Behörden eingegriffen haben

Die FCC kann ihre Covered List nicht aus eigenem Antrieb erweitern. Grundlage der Listung ist eine Sicherheitsbewertung eines vom Weißen Haus einberufenen behördenübergreifenden Gremiums, und diese Bewertung nennt zwar keine Firma beim Namen, verweist aber auf eine Reihe konkreter Vorfälle. Genannt werden eine Anfang 2026 entdeckte Schwachstelle, über die Angreifer aus der Ferne auf mehrere tausend Consumer-Roboter in Wohnungen weltweit zugreifen konnten, einschließlich Live-Kamerabildern, Mikrofonaufnahmen und detaillierten Raumkarten. Hinzu kommt ein im September 2025 öffentlich gewordener Exploit, der die Übernahme ganzer Roboterflotten und das Weiterscannen nach benachbarten Geräten ermöglichte. Sicherheitsforscher zogen daraus das Szenario eines sich selbst verbreitenden Roboter-Botnetzes. Ein Bericht vom April 2025 beschrieb außerdem eine mutmaßlich vorinstallierte Hintertür in vierbeinigen Robotern aus ausländischer Fertigung.

Dass die Maßnahme trotz neutraler Formulierung vor allem chinesische Hersteller trifft, liegt an der Marktstruktur. China dominiert die Kategorie deutlich. Weltweit wurden 2025 nach Zahlen des Marktforschers Omdia mehr als 13.000 humanoide Roboter ausgeliefert, und eine Auswertung von Barclays beziffert den chinesischen Anteil daran auf rund 85 Prozent. Chinesische Quellen nennen sogar höhere Werte, und die Konzentration hat 2026 weiter zugenommen. Die bekanntesten betroffenen Namen sind Unitree, AgiBot und UBTech.

Eine Einordnung, wie sich dieser Vorsprung aufgebaut hat, liefert unser Beitrag dazu, wie China 2026 den Weltmarkt übernahm.

Warum das Verbot auch europäische Hersteller trifft

Auf den ersten Blick ist das eine Auseinandersetzung zwischen Washington und Peking. Der VDMA, der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, sieht das anders und hat früh gewarnt, dass das Importverbot europäische Anbieter mit erfasst. Denn maßgeblich ist nicht die Nationalität des Herstellers, sondern ob ein Gerät als sogenanntes domestic end product im Sinne von 48 CFR § 25.101(a) gilt. Dafür muss es in den USA gefertigt werden, und der Wertanteil amerikanischer Komponenten muss 65 Prozent der Gesamtkosten übersteigen. Wer diese Schwelle reißt, gilt als ausländisch gefertigt, unabhängig davon, wo das Unternehmen sitzt oder entwickelt wird. Ein deutscher oder norwegischer Roboter aus europäischer Produktion ist damit regulatorisch in derselben Lage wie ein chinesischer.

Der VDMA kritisiert die Stoßrichtung deutlich: Die Maßnahme setze auf Abschottung statt auf Kooperation und werde damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Der Verband bezweifelt, dass sich neue nationale Wertschöpfungsketten auf diesem Weg schnell genug aufbauen lassen, und sieht größere Effekte in der Nutzung transatlantischer Synergien bei KI-basierter Robotik. Ein Nebeneffekt, auf den der Verband ebenfalls hinweist: Mengen, die für den US-Markt gesperrt sind, drängen nun auf den europäischen.

Für europäische Hersteller wie Neura Robotics ist das ein zweischneidiges Umfeld. Einerseits verschiebt die Abschottung gegenüber chinesischer Hardware die Wettbewerbsposition zu ihren Gunsten, jedenfalls in Europa. Andererseits ist der amerikanische Markt für ein Produkt in dieser Preisklasse zu groß, um ihn zu ignorieren.

Die EU-Regeln: drei Verordnungen, drei Zeitpunkte

Die EU geht einen völlig anderen Weg. Sie schottet nicht ab, sondern stellt Anforderungen. Wer sie erfüllt, darf verkaufen, unabhängig davon, wo das Gerät gebaut wurde. Für humanoide Roboter sind drei Regelwerke relevant, und sie greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

KI-Verordnung: für Maschinen weniger streng als gedacht

Die KI-Verordnung, international als AI Act bekannt, ist seit August 2024 in Kraft und wird stufenweise wirksam. Die Verbote bestimmter Praktiken und die Anforderungen an KI-Kompetenz gelten bereits, die Transparenzpflichten nach Artikel 50 seit dem 2. August 2026.

Für Roboter zählt vor allem eine Kategorie: Hochrisiko-KI nach Anhang I, also KI, die als Sicherheitsbauteil in einem Produkt steckt, das ohnehin einer EU-Produktsicherheitsvorschrift unterliegt. Genau an dieser Stelle hat sich im Sommer 2026 etwas Grundsätzliches geändert. Mit der Verordnung (EU) 2026/1744, im Amtsblatt am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat der Gesetzgeber zwei Dinge getan. Erstens rutschte die Frist für Anhang-I-Systeme vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028. Zweitens, und für die Robotik gewichtiger, wanderte die Maschinenverordnung innerhalb von Anhang I von Abschnitt A nach Abschnitt B.

Die Folge: KI, die in einem Maschinenprodukt steckt, unterliegt weitgehend nicht mehr unmittelbar den Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung, sondern wird sektoral über die Maschinenverordnung geregelt. Die Kommission behält sich vor, KI-spezifische Anforderungen später per delegiertem Rechtsakt nachzuschieben. Zusätzlich wurde der Begriff des Sicherheitsbauteils verengt: KI, die lediglich der Nutzerunterstützung, der Leistungsoptimierung, dem Komfort oder der Qualitätskontrolle dient, gilt nicht allein wegen ihrer Einbettung als Hochrisikosystem.

Für Hersteller humanoider Roboter verlagert sich das Regulierungsgewicht damit klar auf die Maschinenverordnung.

Maschinenverordnung ab 20. Januar 2027

Der für die Robotik wichtigere Termin liegt früher. Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Als Verordnung wirkt sie unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten und muss nicht mehr in nationales Recht überführt werden. Das vereinheitlicht die Anforderungen erheblich.

Zwei Punkte sind für humanoide Roboter neu und substanziell. Erstens die Cybersicherheit: Sie ist nicht länger eine Empfehlung, sondern Teil der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Eine Maschine, die sich aus der Ferne manipulieren lässt, gilt damit als unsicher. Angesichts der von der FCC aufgeführten Schwachstellen ist das keine theoretische Vorschrift.

Zweitens die KI-Komponenten. Die Verordnung enthält eigene Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten. Hersteller müssen die Lernphase eines Systems bereits in der Risikobeurteilung berücksichtigen, die Grenzen des Lernens im Voraus festlegen und durch Schutzmaßnahmen absichern. Ein Roboter, der im Betrieb dazulernt, darf sich also nicht aus dem sicheren Bereich herauslernen.

Für Käufer in Deutschland ist das die Vorschrift mit der unmittelbarsten Wirkung, weil sie über die CE-Kennzeichnung entscheidet und damit darüber, ob ein Gerät überhaupt in Verkehr gebracht werden darf.

Datenschutz: der unterschätzte Faktor

Ein humanoider Roboter im Haushalt oder im Betrieb ist aus Datenschutzsicht eine mobile Kamera mit Mikrofon, Raumkartierung und Netzwerkanbindung. Sobald er Personen erfasst, gelten die Regeln der DSGVO in vollem Umfang: Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Löschkonzept, Informationspflichten und, bei systematischer Überwachung, eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Besonders heikel wird es, wenn Sensordaten zur Verarbeitung ins Ausland übertragen werden. Genau das ist bei einigen Geräten dokumentiert. Europäische Anbieter werben inzwischen offensiv damit, dass Kundendaten den europäischen Rechtsraum nicht verlassen. Für regulierte Branchen und sicherheitskritische Fertigung ist das ein echtes Verkaufsargument geworden. Welche Angriffsflächen dabei entstehen, behandelt unser Beitrag zur Frage, ob humanoide Roboter sicher sind.

China: ein Ausweis für jeden Roboter

Während die USA den Import erschweren und die EU zertifizieren lässt, hat China einen dritten Weg gewählt: lückenlose Erfassung. Am 22. Mai 2026 wurde dort die Norm für das Lebenszyklusmanagement humanoider Roboter vorgestellt, zusammen mit einer nationalen Plattform. Jedes Gerät bekommt darüber einen 29-stelligen Identifikationscode. Betrieben wird die Plattform von der Standardisierungsbehörde des Industrieministeriums MIIT.

Der Code ist in vier Blöcke gegliedert:

BlockStellenBedeutung
Länderkennung2erlaubt Nachverfolgung grenzüberschreitender Lieferungen
Herstellerkennung4identifiziert das produzierende Unternehmen
Produktmodell6bezeichnet den Robotertyp
Seriennummer17unterscheidet einzelne Geräte

Nach Angaben chinesischer Medien haben sich seit dem Start über 100 Unternehmen angeschlossen und Codes für mehr als 28.000 Geräte aus über 200 Produktmodellen vergeben.

Rechtlich ist das bislang eine Verbandsnorm und kein Gesetz. An verbindlichen nationalen Normen und Branchennormen wird parallel gearbeitet, entschieden ist darüber noch nichts. Praktisch wirkt die Regelung dennoch wie eine Zulassungsvoraussetzung, weil die Norm den Grundsatz festschreibt, dass ohne Code kein Marktzugang besteht.

Die Systematik erinnert an eine Fahrzeug-Identifikationsnummer, und das ist vermutlich Absicht. Sie erlaubt Rückrufe, Haftungszuordnung und statistische Erfassung. Gleichzeitig schafft sie ein Instrument staatlicher Kontrolle über eine Gerätekategorie, die sich im öffentlichen Raum bewegt. Welche der beiden Funktionen im Vordergrund steht, hängt vom Blickwinkel ab.

ISO 25785-1: der Standard, der noch fehlt

Quer zu allen drei Rechtsräumen liegt ein technisches Problem. Die bestehenden Robotersicherheitsnormen wurden für Maschinen geschrieben, die entweder fest verschraubt sind oder auf Rädern stehen und im stromlosen Zustand einfach stehen bleiben. Ein zweibeiniger Roboter tut das nicht. Er hält sich durch permanente Regelung aufrecht und fällt um, sobald diese Regelung ausfällt.

Genau diese Lücke soll ISO 25785-1 schließen, der erste internationale Sicherheitsstandard für mobile Industrieroboter mit aktiv geregelter Stabilität. Erfasst sind Maschinen mit beliebiger Zahl von Beinen, Rädern oder anderen Fortbewegungsarten, sofern sie ohne aktive Regelung instabil würden. Behandelt werden unter anderem Sturzdynamik, unvorhersehbare Bewegungen und die Frage, wie sich ein solches Gerät bei einem Not-Halt verhalten soll.

Seit Mai 2026 liegt das Dokument als Committee Draft vor, die Kommentierungsfrist endete im Juli 2026. Es fehlen noch die Entwurfs- und die Schlussentwurfsstufe, eine Verabschiedung vor 2027 ist damit praktisch ausgeschlossen. Zuständig ist die Arbeitsgruppe WG 12 im ISO-Komitee TC 299, in dem der amerikanische Robotikverband A3 die US-Delegation stellt. So lange behelfen sich Hersteller und Betreiber mit angepassten Risikobeurteilungen nach den bestehenden Normen. Das funktioniert, lässt aber Auslegungsspielraum.

Die drei Rechtsräume im Vergleich

USAEUChina
HauptinstrumentCovered List der FCCMaschinenverordnung, KI-Verordnung, DSGVO29-stelliger Identifikationscode
AnsatzpunktFertigungsort und FunkzulassungProdukteigenschaften und KonformitätGerät und Lebenszyklus
Seit wann28. Juli 2026gestaffelt: 2. August 2026, 20. Januar 2027, 2. August 202822. Mai 2026
Rechtsnaturverbindliche Behördenentscheidungunmittelbar geltendes EU-Rechtbislang Verbandsnorm, nationale Normen in Arbeit
Wirkung auf Importefaktisches Verbot neuer ausländischer Modelleoffen bei erfüllter KonformitätCode faktisch Voraussetzung für Marktzugang
Erklärtes Zielnationale SicherheitProduktsicherheit und GrundrechteNachverfolgbarkeit und Governance

Der Unterschied ist grundsätzlicher Natur. Die USA regulieren, wer liefern darf. Die EU reguliert, wie ein Produkt beschaffen sein muss. China reguliert, welches Gerät wo im Umlauf ist. Ein Hersteller, der alle drei Märkte bedienen will, muss folglich drei voneinander unabhängige Nachweisketten aufbauen.

Was das für Käufer in Deutschland bedeutet

Für die Praxis folgen daraus fünf Punkte.

Ein Kauf in Deutschland ist rechtlich unproblematisch. Es gibt kein Verbot, und der amerikanische Import-Stopp entfaltet in Europa keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Ein Unitree G1 darf hier weiterhin verkauft und betrieben werden.

Auf die CE-Kennzeichnung sollte man trotzdem genau schauen, und zwar auf die dahinterliegende Konformitätserklärung, nicht nur auf das aufgedruckte Zeichen. Ab dem 20. Januar 2027 gelten für neu in Verkehr gebrachte Maschinen die Anforderungen der Maschinenverordnung, einschließlich Cybersicherheit. Geräte, die heute mit knapper Dokumentation ausgeliefert werden, werden diese Hürde nicht ohne Weiteres nehmen.

Im gewerblichen Einsatz kommt die Betriebssicherheitsverordnung hinzu. Wer einen Humanoiden neben Beschäftigten arbeiten lässt, braucht eine Gefährdungsbeurteilung und muss Schutzmaßnahmen festlegen. Das ist kein Sonderrecht für Roboter, sondern gilt für jedes Arbeitsmittel, wird bei einer laufenden Maschine aber deutlich anspruchsvoller als bei einem verschraubten Roboterarm.

Der Datenschutz ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Prüfenswert ist vor der Anschaffung, welche Daten das Gerät erhebt, wohin sie übertragen werden und ob sich die Übertragung abschalten lässt. Bei Geräten aus Fernost ist die Antwort oft nicht in der Dokumentation zu finden, sondern nur durch Beobachtung des Netzwerkverkehrs.

Und schließlich die Haftungsfrage, die durch keine der neuen Vorschriften abschließend geklärt wird. Wer für einen Schaden einsteht, den ein autonom agierendes Gerät verursacht, hängt weiterhin vom Einzelfall ab. Unser Beitrag zu Haftung und Versicherung bei humanoiden Robotern geht darauf im Detail ein, und der Kaufratgeber sortiert, welche Modelle in Deutschland überhaupt regulär erhältlich sind.

Wohin sich die Regulierung entwickelt

Drei Entwicklungen zeichnen sich ab.

Erstens wird die technische Normung nachziehen. Mit der Veröffentlichung von ISO 25785-1 bekommen Hersteller und Prüfstellen erstmals einen gemeinsamen Maßstab für gehende Maschinen. Das dürfte die Konformitätsbewertung erheblich beschleunigen, weil es den heutigen Auslegungsspielraum reduziert.

Zweitens wird die Cybersicherheit vom Nebenthema zum Kaufkriterium. Die Maschinenverordnung macht sie ab 2027 zur Zulassungsvoraussetzung, und die von der FCC dokumentierten Vorfälle haben gezeigt, dass das Risiko real ist. Anbieter, die hier belastbare Nachweise liefern, werden davon profitieren.

Drittens droht eine Fragmentierung der Produktlinien. Wenn ein Modell für die USA anders gebaut werden muss als für Europa und in China zusätzlich registriert wird, steigen die Stückkosten. Für eine Branche, die ohnehin damit ringt, warum ihre Geräte so teuer sind, ist das keine erfreuliche Aussicht. Ob sich der Trend zur Abschottung fortsetzt oder ob sich über gegenseitige Anerkennung wieder ein gemeinsamer Rahmen bildet, ist derzeit offen. Der Tesla Optimus und andere in den USA gefertigte Modelle stehen in dieser Frage auf der anderen Seite der Rechnung: Für sie ist das Importverbot ein Standortvorteil.

Fest steht nur, dass die Zeit vorbei ist, in der ein humanoider Roboter regulatorisch einfach eine Maschine unter vielen war.

Häufige Fragen

Sind humanoide Roboter in Deutschland erlaubt?+

Ja. Es gibt in Deutschland kein Verbot humanoider Roboter. Wer ein Gerät kauft, muss allerdings die allgemeinen Produkt- und Betriebsvorschriften einhalten: CE-Kennzeichnung, Funkzulassung nach dem Funkanlagengesetz und, im gewerblichen Einsatz, eine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung. Sobald Kameras oder Mikrofone Personen erfassen, greift zusätzlich die DSGVO.

Was besagt das US-Importverbot für humanoide Roboter?+

Die US-Regulierungsbehörde FCC hat am 28. Juli 2026 im Ausland gefertigte fortgeschrittene Robotergeräte auf ihre sogenannte Covered List gesetzt. Neue Modelle, die dort erfasst sind, erhalten keine Funkzulassung mehr und dürfen damit faktisch nicht mehr in die USA eingeführt werden. Bereits zugelassene Modelle behalten ihre Zulassung und dürfen weiter verkauft und betrieben werden.

Gilt die EU-KI-Verordnung für humanoide Roboter?+

Nur eingeschränkt. Die verbotenen Praktiken und die Vorgaben zur KI-Kompetenz gelten bereits, die Transparenzpflichten nach Artikel 50 seit dem 2. August 2026. Für KI in Maschinenprodukten hat der Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2026/1744 die Maschinenverordnung innerhalb von Anhang I von Abschnitt A nach Abschnitt B verschoben. KI, die in einer Maschine steckt, unterliegt damit weitgehend nicht mehr unmittelbar den Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung, sondern wird sektoral über die Maschinenverordnung geregelt.

Was ändert die neue EU-Maschinenverordnung für Roboter?+

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Neu sind verbindliche Anforderungen an die Cybersicherheit und eigene Regeln für Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten. Hersteller müssen die Lernphase einer KI in der Risikobeurteilung berücksichtigen und die Grenzen des Lernens vorab festlegen und absichern.

Warum bekommen humanoide Roboter in China einen Identifikationscode?+

Seit Ende Mai 2026 vergibt eine Plattform der Standardisierungsbehörde des chinesischen Industrieministeriums MIIT für jeden humanoiden Roboter einen 29-stelligen Identifikationscode. Er setzt sich aus Länderkennung, Herstellerkennung, Produktmodell und Seriennummer zusammen und soll Geräte über ihren gesamten Lebenszyklus nachverfolgbar machen. Formal ist das bislang eine Verbandsnorm und kein Gesetz, an verbindlichen nationalen Normen wird parallel gearbeitet.

Gibt es einen Sicherheitsstandard speziell für humanoide Roboter?+

Er ist in Arbeit. ISO 25785-1 ist der erste internationale Sicherheitsstandard für mobile Industrieroboter mit aktiv geregelter Stabilität, also für Maschinen, die ohne aktive Regelung umfallen würden. Das betrifft Humanoide, Vierbeiner und balancierende Plattformen. Seit Mai 2026 liegt das Dokument als Committee Draft vor, die Kommentierungsfrist endete im Juli 2026. Bis zur Veröffentlichung stehen noch die Entwurfs- und Schlussentwurfsstufe aus, realistisch ist frühestens 2027.